Die Geschichte

 

 

 
     
     
 

§ 1

 
     
 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
     

 

1.

Der Verein führt den Namen „Schweriner Schützenzunft von 1640 e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Nummer „VR 3“ eingetragen.

 
       
 

2.

Er hat seinen Sitz in Schwerin - Krösnitz.

 
       
 

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
 

 

 

 
     
 

§ 2

 
     
 

Zweck und Grundsatz

 
 

 

 
 

1.

Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports.

 
 

 

   
 

2.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 
    a)

die Pflege und Förderung des Schießsportes nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes,

 
    b)

die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

 
    c)

die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,

 
    d)

die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.

 
 

 

   
 

3.

Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 
     
     
 

§ 3

 
     
 

Gemeinnützigkeit

 
     
 

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 
       
 

2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
       
 

3.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
       
 

4.

Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.

 
       
 

5.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
     
     
 

§ 4

 
     
 

Mitgliedschaft in anderen Institutionen

 
     
 

1.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V., sowie des Landesschützenverbandes Mecklenburg-Vorpommern und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 
       
 

2.

Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

 
       
     
 

§ 5

 
     
 

Mitgliedschaft

 
     
   

Der Verein hat:

Aktive Mitglieder,
Passive Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
 
 

 

 
     
 

§ 6

 
     
 

Erwerb der Mitgliedschaft

 
     
 

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter

 
     
 

2.

Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.

 
     
     
 

§ 7

 
     
 

Beendigung der Mitgliedschaft

 
 

 

 

 
 

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 
       
 

2.

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Quartals zulässig.

 
       
 

3.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine Frist von 14 Tagen zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

 
       
 

4.

Bei jeder Beendigung der Mitgliedschaft, erfolgt eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Ordnungsbehörde.

 
       
 

5.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins, auch nicht auf die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge.

 
       
     
 

§ 8

 
 
 
 
 

Rechte und Pflichten

 
 

 

   
 

1.

Die Mitglieder sind berechtigt,

 
    - an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ab vollendetem 16. Lebensjahr besteht und die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter als mit Einwilligung zum Vereinsbeitritt als erteilt gilt. Für alle übrigen minderjährigen Vereinsmitglieder wird das Wahl- und Stimmrecht durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.  
    - den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.  
       
 

2.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 
    - die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,  
    - eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages zu zahlen. Diese geht in die Vereinsfinanzen zur satzungsgemäßen Verwendung ein. Der Vorstand kann in Einzelfällen und auf Antrag befristete Ausnahmeregelungen beschließen.  
    - die Beiträge gemäß der Finanzordnung des Vereines zu entrichten und entsprechen den Beschlüssen Arbeitsstunden bzw. den dafür vorgesehenen finanziellen Ausgleich zu leisten,  
    - die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.  
       
     
 

§ 9

 
     
 

Organe

 
     
    Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung,
Der Vorstand.
 
     
     
 

§ 10

 
     
 

Vorstand

 
 

 

 
 

1.

Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden,  
      den Stellvertretenden Vorsitzenden (2 bzw. Mz.),  
      dem Schatzmeister  
      und dem Schriftführer.  
         
 

2.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für  
    - die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,  
    - die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,  
    - die Festlegung der Veranstaltungen des Vereines und deren Koordinierung,  
    - die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.  
       
 

3.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.  
       
 

4.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.  
       
 

5.

Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von Beauftragten unterstützt. Diesem Stab gehören neben den Vorstandsmitgliedern an:  
       
   

a)

die Sportleiter Kugel und Bogen,  
   

b)

der Jugendleiter,  
   

c)

der oder die Trainer,  
   

d)

der Eventmanager „intern“,  
   

e)

der Eventmanager „extern“,  
   

f)

der Pressewart,  
   

g)

der Objektwart,  
   

h)

der Ältestenrat (mehrere Mitglieder) und  
   

i)

weitere Mitglieder nach Bedarf.  
       
    Ein Mitglied kann mehrere Beauftragtenfunktionen haben. Ein Vorstandsmitglied kann ebenfalls Beauftragtenfunktionen besitzen.  
     
 

6.

Der Vorstand wird entsprechend der Kandidatur von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Beauftragten werden vom gewählten Vorstand berufen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes deren verwaiste Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu ersetzen. Kann die Funktion aus dem Mitgliedsbestand nicht besetzt werden, ist der Vorstand berechtigt, andere geeignete Personen zu benennen.  
     
 

7.

Die Verfahrensweise bei Sitzungen des Vorstandes und der Beauftragten regelt die Geschäftsordnung. Vorstand und Beauftragte sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
     
     
 

§ 11

 
     
 

Mitgliederversammlung

 
     
 

1.

Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März, stattfindet.  
     
 

2.

Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Sie sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.  
     
 

3.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Durchführung per E-Mail oder per Post. Umfangreiche Informationen werden im Verein öffentlich zugänglich gemacht und müssen nicht jedem Mitglied zugehen.  
     
 

4.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Soweit die Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Einladung der Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.  
     
 

5.

Der Mitgliederversammlung obliegt:  
     
   

a)

die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
 
 
   

b)

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfberichts,
 
 
   

c)

Entlastung des Vorstandes,
 
 
    d) Festsetzung von Beiträgen und zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus die Erhebung von Umlagen. Diese Umlagen können jährlich bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrags betragen,
 
 
   

e)

die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
 
 
   

f)

die Wahl der Kassenprüfer,
 
 
   

g)

die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
 
 
   

h)

die Entscheidung über Satzungsänderungen und Satzungsneufassung,
 
 
   

i)

die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
 
 
   

j)

die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
 
 
   

k)

Ernennung von Ehrenmitgliedern,
 
 
    l) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben,
 
 
   

m)

die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.  
         
 

6.

Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungs­punkt führen, müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim Vor­sitzenden eingehen. Satzungsänderungen sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu beantragen.  
         
 

7.

Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
         
     
 

§ 12

 
     
 

Wahlen und Abstimmungen

 
     
 

1.

Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.  
       
 

2.

Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.  
       
 

3.

Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichhalt ist der Antrag abgelehnt. Die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen. Die Stimmabgabe minderjähriger Vereinsmitglieder wird unbeschadet der Generaleinwilligung nach § 8 Abs. 1 1. Anstrich spätestens mit der Genehmigung der sorgeberechtigten Eltern bzw. des gesetzlichen Vormunds wirksam.  
       
 

4.

Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.  
       
 

5.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins erforderlich.  
       
     
 

§ 13

 
     
 

Kassenprüfung

 
     
 

1.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.  
     
 

2.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.  
     
     
 

§ 14

 
     
 

Ordnungen

 
     
    Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weiter sind darüber hinaus notwendige Ordnungen durch den Vorstand zu erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.  
     
 

§ 15

 
     
 

Protokollierung von Beschlüssen

 
     
   

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Beratungen des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.

 
     
     
 

§ 16

 
     
 

Auflösung des Vereins

 
     
   

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke werden die Fahnen, Königsbilder und sonstigen Wertgegenstände der Schweriner Schützenzunft dem Heimatmuseum Schwerin unter dem Vorbehalt überwiesen, dass diese Gegenstände einer später sich neu gründenden Schützenzunft auf Wunsch sofort wieder als Eigentum zur Verfügung gestellt werden.
Das weitere des Vereins fällt an die Stadt Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
     
     
 

§ 17

 
     
 

Funktionsbezeichnungen

 
     
   

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

 
     
     
 

§ 18

 
     
 

Inkrafttreten

 
 

 

 
   

Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.